Systematik
Ansonsten ist auch die Ausnahmeregelung in § 48 Abs. 4 Satz 2 unverständlich, die bei besonders langwierigen Ermittlungen (Bestechung) die Bearbeitungszeit verlängert.
Öffentliches Recht · VerwaltungsR AT cont
Ansonsten ist auch die Ausnahmeregelung in § 48 Abs. 4 Satz 2 unverständlich, die bei besonders langwierigen Ermittlungen (Bestechung) die Bearbeitungszeit verlängert.
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