Täter muss von mehreren gleich wirksamen (nicht
Mittel mit zweifelhafter Wirkung) Verteidigungsmöglichkeiten diejenige wählen, die den geringsten Schaden anrichtet. Beurteilungsgrundlage ist die zur Zeit des Angriffs objektiv gegebene „Kampflage“: Stärke und Gefährlichkeit des Angriffs, Fähigkeiten und Gemütsverfassung (z.B. Zorn) des Angreifers, Verteidigungsmöglichkeiten des Angegriffenen. Es muss nachweisbar sein, dass mehrere gleich wirksame Mittel zur Verfügung standen und eines von diesen Mitteln schonender gewesen wäre; ansonsten wird in dubio zugunsten des Angegriffenen entschieden. Zudem Beachtung der Zumutbarkeit. Einzelfälle:
Strafrecht · Rechtfertigung