Tatsachen- und Bedeutungskenntnis. Bewusstes Ausnutzen
Bewusstsein, dass die Durchführung der Tat durch die Arglosigkeit des Opfers erleichtert wird. Sorgfältige Prüfung insb. bei Affekttaten, spontanem Tatentschluss, starkem Alkoholeinfluss oder hochgradiger Erregung. Nicht erforderlich, dass der Täter planvoll oder zumindest aufgrund längerer Überlegung handelt.
Strafrecht · § 211 StGB (Mord)