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Tatsächliche Einstellungsgründe

Täter unbekannt oder Täter bekannt, aber fehlende Nachweisbarkeit der Schuld oder erwiesene Nichtschuld. Rechtliche Einstellungsgründe: Tat nicht strafbar oder wegen dauernden Verfahrenshindernissen nicht verfolgbar.

Strafrecht · StPO

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