Zum Inhalt springen
~/vertretbar
einstellungen

Abfrage

Legende

  • Norm
  • Definition
  • Argument, Ansicht
  • Beispiel
  • Erläuterung
  • Rechtsfolge
  • Rechtsstand
fehler melden

Tatsächliche Sachherrschaft

Tatsächliche, nach der Verkehrsanschauung zu beurteilende Herrschaftsbeziehung einer Person über eine Sache. Originäre Erlangung durch einseitige Besitzergreifung oder derivative Erlangung durch Übergabe, d.h. durch einverständliches Geben und Nehmen oder Gestattung der Wegnahme. Sache muss dem Erwerber räumlich zugänglich sein, so dass dieser jederzeit in der Lage ist, auf die Sache einzuwirken, entweder durch physische Innehabung oder durch Achtung anderer vor dem fremden Besitz. Die Sachbeziehung muss von gewisser Dauer (nicht: bloß vorübergehend) sein.

Zivilrecht · Besitz

1 Definition aus dem BestandRechtsstandImpressumDatenschutz