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Tatsächlicher Beeinträchtigung

Grundsätzlich ist der Anwartschaftsberechtigte auch geschützt, wenn die Sache selbst beeinträchtigt wird. Problematisch ist allerdings, dass hier der Schadensersatzanspruch des Anwartschaftsberechtigten konkurriert mit einem deckungsgleichen Schadensersatzanspruch des Eigentümers. Richtig ist, diesen Konflikt analog §§ 432 ff. BGB durch Annahme von Gesamtgläubigerschaft zu lösen. § 823 Abs. 1 BGB mit Problem der Konkurrenz zu den Ansprüchen des Eigentümers (h.M. löst über § 432 BGB analog)

Zivilrecht · Grundstücksrecht ohne Grundpfandrechte

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