Teilweise
Art. 80 I 2 GG, als spezielles Bestimmtheitsgebot, wonach gesetzliche Verordnungsermächtigungen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen müssen.
Öffentliches Recht · StaatsorganisationsR
Art. 80 I 2 GG, als spezielles Bestimmtheitsgebot, wonach gesetzliche Verordnungsermächtigungen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen müssen.
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