Teilzeitwohnrechtevertrag i.S.v. § 481 Abs. 1 BGB
Recht zur Teilzeitnutzung eines Wohngebäudes zu Erholungs- oder Wohnzwecken für mindestens drei Jahre gegen Zahlung eines Gesamtpreises.
Zivilrecht · Kapitel 3 Vertragliche und Quasi-vertragliche Sonderverbindungen