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Teilzeitwohnrechtevertrag i.S.v. § 481 Abs. 1 BGB

Recht zur Teilzeitnutzung eines Wohngebäudes zu Erholungs- oder Wohnzwecken für mindestens drei Jahre gegen Zahlung eines Gesamtpreises.

Zivilrecht · Kapitel 3 Vertragliche und Quasi-vertragliche Sonderverbindungen

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