Zum Inhalt springen
~/vertretbar
einstellungen

Abfrage

Legende

  • Norm
  • Definition
  • Argument, Ansicht
  • Beispiel
  • Erläuterung
  • Rechtsfolge
  • Rechtsstand
fehler melden

Testierfähigkeit, § 2229 BGB oder § 2275 BGB (Erbvertrag)

Nach § 2229 I BGB besteht Testierfähigkeit grundsätzlich mit Vollendung des 16. Lebensjahres. Minderjährige können jedoch nur ein öffentliches Testament errichten, §§ 2247 IV, 2233 I BGB. Für den Abschluss eines Erbvertrages ist gem. § 2275 I BGB auf der Erblasserseite unbeschränkte Geschäftsfähigkeit erforderlich, §§ 2, 104 ff. BGB.

Zivilrecht · Familie Erb

1 Definition aus dem BestandRechtsstandImpressumDatenschutz