Zum Inhalt springen
~/vertretbar
einstellungen

Abfrage

Legende

  • Norm
  • Definition
  • Argument, Ansicht
  • Beispiel
  • Erläuterung
  • Rechtsfolge
  • Rechtsstand
fehler melden

Titelergänzende Klausel

Normalerweise erlässt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Gerichts, das den Titel erlassen hat die zur Vollstreckung erforderliche Vollstreckungsklausel, die für das jeweilige Vollstreckungsorgan Bestehen und Vollstreckungsreife des Titels bezeugt. Ausnahmsweise gilt gem. § 726 Abs. 1, 795 ZPO für Vollstreckungstitel, „deren Vollstreckung nach ihrem Inhalt von dem durch den Gläubiger zu beweisenden Eintritt einer anderen Tatsache als einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung abhängt“, dass der Rechtspfleger eine sog. titelergänzende Klausel erteilt, § 20 Nr. 12 RPflG. Erforderlich ist also eine ZV unter einer Bedingung, die nicht Sicherheitsleistung des Gläubigers ist. Beweislast hinsichtlich der Eintritt der Bedingung i.R.d. Erwirkung einer titelergänzenden Klausel: Unterscheide zwischen sog. Wiederauflebensklauseln und sog. Verfallsklauseln im Vollstreckungstitel:

Zivilrecht · Definitionen

1 Definition aus dem BestandRechtsstandImpressumDatenschutz