Tötungshandlung (nicht notwendig
Tötungserfolg) muss Mittel zur Ermöglichung / der Verdeckung einer Straftat (nicht: Ordnungswidrigkeit) sein und darf nicht nur Begleiterscheinung oder die Folge einer anderen Handlung darstellen. Andere Straftat kann die des Täters oder eines Dritten sein oder sogar nur in der Vorstellung des Täters bestehen.
Strafrecht · § 211 StGB (Mord)