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Träger des Untersuchungsrechts

Bundestag, also nicht der Ausschuss selbst, der nur ein Hilfsorgan des Bundestages sein soll. Allerdings steht das Beweiserhebungsrecht im Untersuchungsverfahren gem. Art. 44 I 1 GG dem Ausschuss zu („ der... die erforderlichen Beweise erhebt“).

Öffentliches Recht · StaatsorganisationsR

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