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Überraschende Klausel

Klausel, der ein so starkes Überraschungsmoment innewohnt, dass der Vertragspartner mit ihr vernünftigerweise nicht rechnen musste (Überrumpelungs – oder Übertölpelungseffekt). Zwischen ihren Inhalt und den Erwartungen des Kunden muss eine deutliche Diskrepanz bestehen. Abzustellen ist auf die Verständnismöglichkeit des regelmäßig zu erwartenden Durchschnittsvertragspartners. Eine unangemessene Klausel ist nicht per se überraschend, andererseits muss eine überraschende Klausel auch nicht unangemessen sein. Beispiele: Gehaltsabtretungsklausel in einem Mietvertrag, Vergütungspflicht für Kostenan

Zivilrecht · BGB AT

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