Umfang
Gem. § 1578 I BGB richtet sich die Bestimmung nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Gem. § 1578 I 4 BGB umfasst der Unterhalt den gesamten Lebensbedarf, orientiert an den ehelichen Lebensverhältnissen. Ggf. zeitliche Begrenzung und danach Orientierung an den allgemeinen Lebensverhältnissen des Unterhaltsberechtigten, § 1578 I 2 BGB. Zusätzlich – heute selbstverständliche – Aufwendungen gem. § 1578 II und III BGB: Versicherung, Bildungsmaßnahmen.
Zivilrecht · Familie Erb