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Umfassende Güter- und Interessenabwägung, § 32 Abs. 1 BVerfGG

Keine summarische Prüfung wie bei Eilverfahren im Verwaltungsprozess, ob der Antrag voraussichtlich erfolgreich sein wird, sondern Abwägung der hypothetischen Verfahrensausgänge (sog. Doppelhypothese): Abgewogen wird zwischen den Folgen ohne einstweilige Anordnung bei erfolgreicher Hauptsache und den Folgen mit einstweiliger Anordnung bei erfolgloser Hauptsache

Öffentliches Recht · VerfassungsprozessR

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