Umfassende Güter- und Interessenabwägung, § 32 Abs. 1 BVerfGG
- Öffentliches Recht
Keine summarische Prüfung wie bei Eilverfahren im Verwaltungsprozess, ob der Antrag voraussichtlich erfolgreich sein wird, sondern Abwägung der hypothetischen Verfahrensausgänge (sog. Doppelhypothese): Abgewogen wird zwischen den Folgen ohne einstweilige Anordnung bei erfolgreicher Hauptsache und den Folgen mit einstweiliger Anordnung bei erfolgloser Hauptsache