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Unbeachtlich, wenn unwesentliche (Grenze

Mittäterexzess) Abweichung vom gemeinsamen Tatplan oder bei offenem Tatplan. Nach der Rspr. gilt dies sogar dann, wenn ein anderer Mittäter infolge des Irrtums selbst Opfer der Straftat wurde, z.B. dann, wenn vereinbart wurde, auf mögliche Verfolger zu schießen, und der eine Mittäter dabei den anderen, der er irrig für einen Verfolger hält, anschießt (also auch Bestrafung des getroffenen Mittäters wegen mittäterschaftlicher versuchter Tötung).

Strafrecht · Beteiligung

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