Unerheblich
Rechtswidrigkeit der Versicherungsleistung; Versicherungsleistung muss deckungsgleich aus dem objektiv versicherten Risiko erstrebt werden (also nicht Leistungen für Folgeschäden)
Strafrecht · § 265 StGB (Versicherungsmissbrauch)
Wirksamkeit des Erwerbs, firmenrechtliche Zulässigkeit, Einwilligung des früheren Inhabers.
Zivilrecht · Handelsrecht