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Unmittelbar nicht möglich. Ausnahme (historisch begründet)

Art. 9 III 2 GG. Dennoch soll nicht jede Wirkung der Grundrechte zwischen Privaten ausgeschlossen sein. HM: Lehre von der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte. Danach strahlen die Grundrechte als Elemente einer objektiven Werteordnung auch in das Privatrechtsverhältnis ein. Mittel: als Auslegungsrichtlinien bei der Ausfüllung von Generalklauseln und unbestimmten Rechtbegriffen, z.B. § 242 BB: „Treu und Glauben“; §§ 138, 826 BGB: „gute Sitten“. BVerfG: Lüth-Fall.

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