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Unmittelbares Ansetzen des Werkzeugs. Argument

Einwirken auf den Tatmittler und dessen dem mittelbaren Täter zurechenbares Verhalten bilden eine normative Einheit. Der mittelbare Täter handelt „durch“ den Tatmittler und somit nicht früher als dieser, so dass auch der Versuch dieser Tat nicht früher beginnt, als das Werkzeug zur Tatbestandsverwirklichung unmittelbar ansetzt. Die bei der Mittäterschaft entwickelte „Gesamtlösung“ ist auf die mittelbare Täterschaft zu übertragen. Kritik: § 22 StGB sieht eine Prüfung für den einzelnen Täter vor, nicht aber eine Gesamtprüfung. Diejenige Handlung, die dem mittelbaren Täter vorzuwerfen ist, ist da

Strafrecht · Versuch

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