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Dienstausübung bezeichnet die dienstliche Tätigkeit im Allgemeinen, ohne dass es auf eine konkrete Diensthandlung ankommt: Förderung der Klimapflege; "Anfüttern" von Beamten; muss keine Verletzung einer Dienstpflicht darstellen.

Strafrecht · § 332 StGB (Bestechlichkeit)

Belohnte „Dienstausübung“ (nicht erforderlich: konkrete Diensthandlung!) muss als solche nicht (nachweislich) pflichtwidrig sein.

Strafrecht · § 332 StGB (Bestechlichkeit)

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