Unterschied Amtshilfe des Bundes und Bundesintervention
Im Falle der Amtshilfe wird der Bund auf Ersuchen des betreffenden Landes hin tätig, im Fall der Bundesintervention greift die Bundesregierung aus eigenem „Antrieb“ ein. Eine Bundesintervention ist gem. Art. 35 III GG bei Naturkatastrophen oder Unglücksfällen, die mehr als nur das Gebiet eines Landes gefährden zulässig. Erweiterte Befugnisse bestehen im Fall des inneren Notstandes nach Art. 91 II GG.
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