Unterschied zu anderen Grundrechten
Schöpfung des Richterrechts. Herleitung zunächst in der Zivil-, später auch in der Verfassungsrechtsprechung. BVerfG und hL leiten den grundrechtlichen Schutz der Persönlichkeit aus Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG ab (a.A.: Art. 1 I i.V.m. Art. 2 I GG). Str. ob Unterfall des Art. 2 I GG oder eigenständiges ungeschriebenes oder „mitgeschriebenes“ Grundrecht. Jedenfalls weitgehende tatbestandliche Verselbständigung des Grundrechts. Wegen seiner kasuistischen Herausbildung, hat das allgemeine Persönlichkeitsrecht einen etwas „diffusen“ Schutzbereich.
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