Unterschied zwischen Eigentumsgarantie und anderen Grundrechten
Es handelt sich um ein normgeprägte Grundrecht (ähnlich noch der Schutz der Ehe in Art. 6 I GG), d.h. was „Eigentum“ ist, ergibt sich nicht aus einer „natürlichen“, vorrechtlichen Betrachtung, sondern bedarf stets einer rechtlichen Bestimmung; „Eigentum“ drückt stets eine rechtliche Zuordnung vermögenswerter Güter zu einem Rechtssubjekt aus. Aus diesem Grunde wird auch der Gesetzgeber in Art. 14 I 2 GG aufgefordert, den Inhalt dessen, was „Eigentum“ sein soll, festzulegen, also den Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 14 I 1 GG auszugestalten.
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