Untersuchungsgrundsatz
Sachverhalt wird von Amts wegen ermittelt, Gegenteil: Beibringungsgrundsatz, Konsequenz: Beweisantrag nicht notwendig, unstreitiges Vorbringen kann trotzdem erforscht werden, Grundlage: §§ 99, 86 VwGO, auch Verpflichtung des Gerichts, den Beweis zu erheben
Referendariat · Öffentliches Recht