Veräußerung im Wege öffentlicher Versteigerung, § 935 Abs. 2 BGB
Grund: da sonst niemand mehr zu einer öffentlichen Versteigerung gehen würde. „Öffentlich“ bedeutet hier nur, dass die Zahl der Teilnehmer nicht vornherein festgelegt wird. Gemeint ist jedoch private Versteigerung nach § 383 Abs. 3 BGB, nicht Versteigerung nach §§ 814 ff. ZPO, weil dort Erwerb originär durch Hoheitsakt unabhängig von Gut- und Bösgläubigkeit erfolgt.
Zivilrecht · Eigentumserwerb an beweglichen Sachen