Vereinsverbot, Entscheidung
Vgl. § 3 II 1 VereinsG: Sofern sich Organisation und Tätigkeit des Vereins nicht bloß auf das Gebiet eines Landes beschränken, der Bundesminister des Inneren; im übrigen die zuständige oberste Landesbehörde, d.h. im Regelfall der Innenminister des betreffenden Landes.
Öffentliches Recht · Grundrechte cont