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Vereinsverbot, Entscheidung

Öffentliches Recht

Vgl. § 3 II 1 VereinsG: Sofern sich Organisation und Tätigkeit des Vereins nicht bloß auf das Gebiet eines Landes beschränken, der Bundesminister des Inneren; im übrigen die zuständige oberste Landesbehörde, d.h. im Regelfall der Innenminister des betreffenden Landes.

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