Verfahrensrechtliche Wirkung
Im Verfahren berufsqualifizierender Prüfungen, die gem. Art. 12 I GG i.V.m. Art. 3 I und Art. 19 IV GG insbesondere so ausgestaltet sein müssen, dass eine transparente sowie leistungsgerechte Bewertung gewährleistet wird. Auch müssen dem Prüfling Einspruchsmöglichkeiten gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistung zur Verfügung stehen.
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