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Verfassungsstreitigkeit

Unmittelbar am Verfassungsleben Beteiligte streiten im Kern um Rechte bzw. Pflichten, die unmittelbar aus der Verfassung stammen (sog. doppelte Verfassungsunmittelbarkeit). Stets nichtverfassungsrechtlich: Einzelner./. Staat; Kommunalverfassungsstreit, Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO.

Öffentliches Recht · VwGO 2.0 Allgemeines

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