Verfassungsstreitigkeit
Unmittelbar am Verfassungsleben Beteiligte streiten im Kern um Rechte bzw. Pflichten, die unmittelbar aus der Verfassung stammen (sog. doppelte Verfassungsunmittelbarkeit). Stets nichtverfassungsrechtlich: Einzelner./. Staat; Kommunalverfassungsstreit, Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO.
Öffentliches Recht · VwGO 2.0 Allgemeines