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Verfolgerfälle

Es ist im Rahmen des § 276 II BGB darauf abzustellen, ob der Fliehende, für ihn erkennbar, durch seine Flucht eine Lage erhöhter Verletzungsgefahr für den Verfolger geschaffen hat und ob er mit einer Verfolgung hat rechnen müssen (= „Herausforderung“).

Zivilrecht · Delikts- und Schadensrecht

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