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Vergleichbarkeit für den Drittbelasteten

Setzt die Behörde die kraft Gesetzes bestehende aufschiebende Wirkung nicht durch, so hat dies für den Dritten die Wirkung einer Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Behörde. Gegen diese kann der Dritte dann nach § 80a I Nr. 2 VwGO vorgehen.

Öffentliches Recht · VwGO

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