Verhältnis der Unterhaltspflichten gegenüber dem Kind
Grundsätzlich gilt nach § 1606 III 1 BGB: Anteilige Haftung der Eltern nach ihren jeweiligen Erwerbs- und Verdienstmöglichkeiten – Grundsatz der Gleichrangigkeit und Anteilsmäßigkeit. Nach § 1606 III 2 BGB muss jedoch beachtet werden: Das Elternteil, das Kindesbetreuung und Kindeserziehung übernimmt, trägt bereits dadurch zum Unterhalt bei: Grundsatz der Gleichwertigkeit von Barunterhalt und Betreuung.
Zivilrecht · Familie Erb