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Verhältnis der Unterhaltspflichten gegenüber dem Kind

Grundsätzlich gilt nach § 1606 III 1 BGB: Anteilige Haftung der Eltern nach ihren jeweiligen Erwerbs- und Verdienstmöglichkeiten – Grundsatz der Gleichrangigkeit und Anteilsmäßigkeit. Nach § 1606 III 2 BGB muss jedoch beachtet werden: Das Elternteil, das Kindesbetreuung und Kindeserziehung übernimmt, trägt bereits dadurch zum Unterhalt bei: Grundsatz der Gleichwertigkeit von Barunterhalt und Betreuung.

Zivilrecht · Familie Erb

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