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Verjährung

Mit Eintritt der Verjährung erhält der Verpflichtete als Einrede ein dauerndes Leistungsverweigerungsrecht gegen einen Anspruch allein aufgrund des Zeitablaufs, § 214 Abs. 1 BGB. Anspruch selbst bleibt bestehen.

Zivilrecht · Definitionen

Hemmung eines Ansprucs durch Zeitablauf

Referendariat · Öffentliches Recht

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