Verjährung
Mit Eintritt der Verjährung erhält der Verpflichtete als Einrede ein dauerndes Leistungsverweigerungsrecht gegen einen Anspruch allein aufgrund des Zeitablaufs, § 214 Abs. 1 BGB. Anspruch selbst bleibt bestehen.
Zivilrecht · Definitionen
Hemmung eines Ansprucs durch Zeitablauf
Referendariat · Öffentliches Recht