Zum Inhalt springen
~/vertretbar
einstellungen

Abfrage

Legende

  • Norm
  • Definition
  • Argument, Ansicht
  • Beispiel
  • Erläuterung
  • Rechtsfolge
  • Rechtsstand
fehler melden

Verkehrsgeschäft

Veräußerer und Erwerber sind bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise personenverschieden, d.h. auf Erwerberseite mindestens eine Person, die nicht auch zur Veräußererseite gehört. Kein Verkehrsgeschäft:

Zivilrecht · Eigentumserwerb an beweglichen Sachen

Veräußerer und Erwerbe müssen wirtschaftlich personenverschieden sein.

Zivilrecht · Sonstiges

2 Definitionen aus dem BestandRechtsstandImpressumDatenschutz