Verkehrsgeschäft
Veräußerer und Erwerber sind bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise personenverschieden, d.h. auf Erwerberseite mindestens eine Person, die nicht auch zur Veräußererseite gehört. Kein Verkehrsgeschäft:
Zivilrecht · Eigentumserwerb an beweglichen Sachen
Veräußerer und Erwerbe müssen wirtschaftlich personenverschieden sein.
Zivilrecht · Sonstiges