Zum Inhalt springen

Verkehrsgeschäft

Zivilrecht

Veräußerer und Erwerber sind bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise personenverschieden, d.h. auf Erwerberseite mindestens eine Person, die nicht auch zur Veräußererseite gehört. Kein Verkehrsgeschäft:

Eigentumserwerb an beweglichen Sachen