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Verleihung der Staatsangehörigkeit

Die Verleihung der Staatsangehörigkeit ist eine rein nationale Angelegenheit. Das Völkerrecht legt nur Grenzen fest, deren Einhaltung Voraussetzung dafür ist, dass die Verleihung völkerrechtlich anerkannt werden muss. Die Verleihung der Staatsangehörigkeit setzt einen "genuine link" voraus, d.h. es muss ein anerkannter Anknüpfungspunkt vorliegen. Solche sind: ius soli, ius sanguinis, Heirat, Adoption, längere Anwesenheit u.a.

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