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Eilverfahren behandelt nicht primär den materiellen Anspruch, sondern seine zwangsweise Sicherung, unabhängig davon, ob der Gläubiger einen zivilrechtlichen Anspruch auf Sicherheitsleistung inne hat. Anträge im Rahmen des Arrestverfahrens führen nicht zur Rechtshängigkeit des Anspruchs und Arrestentscheidung entfaltet keinerlei Rechtskraft hinsichtlich des materiellen Anspruchs. Eilverfahren nur vor oder während des Hauptprozesses zulässig. Nach dessen rechtskräftigem Abschluss besteht kein Sicherungsbedürfnis mehr, da der Gläubiger nun endgültig vollstrecken kann.

Zivilrecht · ZPO

Eilverfahren behandelt nicht primär den materiellen Anspruch, sondern seine zwangsweise Sicherung, unabhängig davon, ob der Gläubiger einen zivilrechtlichen Anspruch auf Sicherheitsleistung inne hat. Eilverfahren nur vor oder während des Hauptprozesses zulässig. Nach dessen rechtskräftigem Abschluss besteht kein Sicherungsbedürfnis mehr, da der Gläubiger nun endgültig vollstrecken kann.

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