Verstoß gegen ein Handlungsformverbot
Wenn die betreffende Gesetzesnorm den Abschluss des Vertrages ausdrücklich oder nach Sinn und Zweck verbietet („Geschachert wird nicht“). Beispiele: Keine öffentlich-rechtlichen Verträge über Beamtenernennung, Steuern und Abgaben, Prüfungsentscheidungen.
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