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Verstoß gegen ein Handlungsformverbot

Wenn die betreffende Gesetzesnorm den Abschluss des Vertrages ausdrücklich oder nach Sinn und Zweck verbietet („Geschachert wird nicht“). Beispiele: Keine öffentlich-rechtlichen Verträge über Beamtenernennung, Steuern und Abgaben, Prüfungsentscheidungen.

Öffentliches Recht · VerwaltungsR AT cont

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