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Verstoß gegen ein Inhaltsverbot

Grundsätzlich nur dann, wenn das Gesetz dem Vertragsinhalt positiv entgegensteht (was der Fall ist, sobald Leistung und Gegenleistung rechtswidrig sind). Ausnahmsweise kann das Gesetz aber auch negativ entgegenstehen, wenn es nach Sinn und Zweck eine abschließende Regelung trifft, die nicht durch Vertrag umgangen werden darf. Beispiel: Regel das die Gebühren für Sondernutzung, so ist die Regelung im Zweifel abschließend, so dass die nicht durch Vertrag weitere Entgelte fordern darf.

Öffentliches Recht · VerwaltungsR AT cont

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