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Vertragsanbahnung, § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB

Abgrenzung zwischen Nr. 1 und Nr. 2 ist unscharf, aber praktisch irrelevant. Beispiel: Betreten eines Kaufhauses durch einen potentiellen Käufer; nicht ausreichend ist ein rein sozialer Kontakt, z.B. ein Passant betritt zum Schutz vor Regen, aber ohne Kaufabsicht, ein Kaufhaus. Das Fehlen geschäftlicher Motive schließt einen Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB aus, verhindert jedoch nicht eine eventuell eigene Haftung, da der Geschäftsinhaber von sich aus mit jeder Person, die das Geschäft betritt, rechtsgeschäftliche Kontakte anbahnt.

Zivilrecht · Kapitel 3 Vertragliche und Quasi-vertragliche Sonderverbindungen

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