Vertretung zweistufig
KG wird durch Komplementärin, hier also GmbH, vertreten, GmbH wird durch Geschäftsführer vertreten, § 35 GmbHG.
Zivilrecht · Gesellschaftsrecht
KG wird durch Komplementärin, hier also GmbH, vertreten, GmbH wird durch Geschäftsführer vertreten, § 35 GmbHG.
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