Verwaltungsrechtlicher Vertrag zwischen Privaten
Bei einem ör Vertrag zwischen Privaten sind beide Vertragspartner Private, der Vertrag hat jedoch einen öffentlich-rechtlichen Gegenstand. Wegen § 1 Abs. 1 VwVfG sind die § 54 Satz 1, §§ 57, 59 Abs. 1 VwVfG nur analog anwendbar.
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