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Verwaltungsrechtsweg

Meist zweistufige Rechtsbeziehung, da Einrichtung privatrechtlich betrieben wird. Dann Feststellung, dass sich der Anspruch auf Zugang nach den Vorschriften den öffentlichen Rechts (z.B. Gemeindeordnung, ggf. § 5 PartG) beurteilt. Streitig ist dann auch der Zugang, nicht die ggf. privatrechtliche Abwicklung.

Öffentliches Recht · Öffentliches Recht

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