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Vgl. § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB

Strafrecht

Absicht, aus wiederholter Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu erschließen; besonderes persönliches Merkmal i.S.d. § 28 Abs. 2 StGB.

§§ 259 ff. StGB (Hehlerei)