Vgl. § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB
- Strafrecht
Absicht, aus wiederholter Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu erschließen; besonderes persönliches Merkmal i.S.d. § 28 Abs. 2 StGB.
Absicht, aus wiederholter Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu erschließen; besonderes persönliches Merkmal i.S.d. § 28 Abs. 2 StGB.