Vorrang des Personalbeweises vor dem Urkundenbeweis. Nicht
Weiterreichender Grundsatz, dass allgemein bei der Beweisaufnahme das sachnächste Beweismittel benutzt werden muss. Daher zulässig: Vernehmung des Zeugen vom Hörensagen auch über Beweisanzeichen, insbesondere V-Personen, bekunden ihre eigenen Wahrnehmungen. Frage der Aufklärungspflicht, ob der Tatrichter eine mittelbare Beweisführung für ausreichend halten darf.
Strafrecht · StPO