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Wahlschuld

Von verschiedenen geschuldeten Gegenstände soll nach vorangegangener Auswahl der wahlberechtigten Person nur eine geleistet werden, § 262 BGB. Abgrenzung zur (beschränkten) Gattungsschuld nach dem Parteiwillen: Bei der (beschränkten) Gattungsschuld wird einer von mehreren gleichartigen Gegenständen geschuldet, bei der Wahlschuld ein Gegenstand aus einer Menge verschiedener individuell geprägter Gegenstände. Beispiel: Recht, zwischen verschiedenen Währungen zu wählen.

Zivilrecht · Definitionen

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