Wahlschuld
Von verschiedenen geschuldeten Gegenstände soll nach vorangegangener Auswahl der wahlberechtigten Person nur eine geleistet werden, § 262 BGB. Abgrenzung zur (beschränkten) Gattungsschuld nach dem Parteiwillen: Bei der (beschränkten) Gattungsschuld wird einer von mehreren gleichartigen Gegenständen geschuldet, bei der Wahlschuld ein Gegenstand aus einer Menge verschiedener individuell geprägter Gegenstände. Beispiel: Recht, zwischen verschiedenen Währungen zu wählen.
Zivilrecht · Definitionen