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Wahndelikt

Täter hält einen Sachverhalt, der objektiv nicht subsumierbar ist, infolge Überdehnung des Normbefehls irrig für tatbestandsmäßig; Abgrenzung zum (strafbaren) untauglichen Versuch: Hier stellt sich der Täter einen hypothetisch schlüssigen Sachverhalt vor.

Strafrecht · Definitionen

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