Wahndelikt
Täter hält einen Sachverhalt, der objektiv nicht subsumierbar ist, infolge Überdehnung des Normbefehls irrig für tatbestandsmäßig; Abgrenzung zum (strafbaren) untauglichen Versuch: Hier stellt sich der Täter einen hypothetisch schlüssigen Sachverhalt vor.
Strafrecht · Definitionen