Zum Inhalt springen

Wahndelikt

Strafrecht

Täter hält einen Sachverhalt, der objektiv nicht subsumierbar ist, infolge Überdehnung des Normbefehls irrig für tatbestandsmäßig; Abgrenzung zum (strafbaren) untauglichen Versuch: Hier stellt sich der Täter einen hypothetisch schlüssigen Sachverhalt vor.

Definitionen