Wegen der außergerichtlichen Kosten der Streitgenossen
- Zivilrecht
Einzelbetrachtung zwischen Kläger und dem einzelnen Beklagten (NICHT zwischen den Beklagten!). Verteilung dann nach §§ 91, 92 ZPO.
Einzelbetrachtung zwischen Kläger und dem einzelnen Beklagten (NICHT zwischen den Beklagten!). Verteilung dann nach §§ 91, 92 ZPO.