Weite Überschreitung des Leistungsvermögens
Der Bürger muss finanziell krass überfordert sein. Dies trifft zu, wenn der Bürge bereits bei Abschluss des Bürgschaftsvertrages nicht mehr in der Lage ist, aus seinem pfändbaren Vermögen die Zinsen zu tilgen. Relevante Vermögensmasse ist hierbei sowohl das angehäufte Vermögen als auch das laufende (Arbeits-) Einkommen. Die Pfändbarkeit richtet sich nach § 850 ZPO.
Zivilrecht · Kapitel 3 Vertragliche und Quasi-vertragliche Sonderverbindungen