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Werkstatt- und Prognoserisiko

Risiko, dass sich bei einer Reparatur der beschädigten Sache erst zu spät das Missverhältnis zwischen Reparaturkosten und Wert der Sache herausstellt und eigentlich und zu einer Unverhältnismäßigkeit iSv § 252 II 1 BGB führt. Dieses Risiko trägt grundsätzlich der Schädiger. Argument: Würde der Schädiger die beschädigte Sache im Rahmen der Naturalrestitution (§ 249 I BGB) selbst reparieren, würde er das Prognoserisiko tragen. Nicht anderes kann aber im Fall des § 249 II 1 BGB gelten.

Zivilrecht · Delikts- und Schadensrecht

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