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Werkstatt- und Prognoserisiko

Zivilrecht

Risiko, dass sich bei einer Reparatur der beschädigten Sache erst zu spät das Missverhältnis zwischen Reparaturkosten und Wert der Sache herausstellt und eigentlich und zu einer Unverhältnismäßigkeit iSv § 252 II 1 BGB führt. Dieses Risiko trägt grundsätzlich der Schädiger. Argument: Würde der Schädiger die beschädigte Sache im Rahmen der Naturalrestitution (§ 249 I BGB) selbst reparieren, würde er das Prognoserisiko tragen. Nicht anderes kann aber im Fall des § 249 II 1 BGB gelten.

Delikts- und Schadensrecht