Werkzeug erfüllt keinen Tatbestand. Beispiel
Beteiligung an fremder Selbstverletzung, Opfer als Werkzeug gegen sich selbst, Selbsttötung aufgrund Nötigung oder Irrtums. („Sirius-Fall“: Verschleiert er dem sich selbst ans Leben Gehenden die Tatsache, dass er eine Ursache für den eigenen Tod setzt, ist derjenige, der den Irrtum hervorgerufen und mit Hilfe des Irrtums das Geschehen, das zum Tod des Getäuschten führt oder führen soll, bewusst und gewollt ausgelöst hat, Täter eines (...) Tötungsdelikts kraft überlegenen Wissens (...). Kriterien zur Abgrenzung zwischen mittelbarer Fremdverletzung und strafloser Teilnahme an fremder Selbstverle
Strafrecht · Beteiligung