Wertung des § 818 Abs. 3 BGB
Alle im Vertrauen auf die Beständigkeit des Erwerbs erlittenen Nachteile sollen die Bereicherung mindern.
Zivilrecht · Bereicherungsrecht
Alle im Vertrauen auf die Beständigkeit des Erwerbs erlittenen Nachteile sollen die Bereicherung mindern.
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